Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), neuste Fassung.

 

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen  (A D S p)

Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband
der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband
des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den
Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen
zu treffen.


1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig
ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische
Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang
stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der
Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben

  • Verpackungsarbeiten,
  • die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
  • Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme

der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,

  • die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher
ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen
die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGBfest
sind.
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte
können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen
Beförderungsbedingungen getroffen werden
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt,
wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand
des Verkehrsvertrages sind:

  • Gefährliche Güter
  • Lebende Tiere und Pflanzen
  • Leicht verderbliche Güter
  • Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt
der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert
für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße
Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung
oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften
bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung
des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen
Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel,
Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,
Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit
einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme
durch den Spediteur schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat,
über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und
schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,

  • die Annahme des Gutes zu verweigern,
  • bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten
  • dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern

oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten
verbunden ist.
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
nachzuprüfen oder zu ergänzen
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der
Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete
Zweifel bestehen.

4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes
und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln.
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer
Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs
unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.

5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den
Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum
Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu
liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen
Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben
zu entscheiden.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen,
Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen
entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich
sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur
ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine
Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren
Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante)
von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht,
diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die
Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene
Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder
Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.

7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden
und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere
Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere
sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der
Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen
und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine
Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke
zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so
hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen,
so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des
Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.

10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag
sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die
Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die
sonstigen Aufwendungen zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.

11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig
eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der
Lieferfrist.

12. Hindernisse
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind,
befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich
geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt
worden ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten,
die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse
sind.
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung
(z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch
durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den
Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften
zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des
Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur
für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs
gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.

13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren
Empfangsberechtigung.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu
geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen
Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur
verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts
erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.